Satzung

des

INZIN e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen

INZIN

 Er soll in dem Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

 1.

Zweck des Vereins ist die Errichtung eines Think-Tank unter der Bezeichnung „INZIN – Institut für die Zukunft der Industriegesellschaft“ für die wissenschaftliche Unterstützung und Begleitung des Strukturwandels von der derzeitigen Industriegesellschaft zu einer nachhaltigen Industriegesellschaft. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung im Bereich der Entwicklung von Industrie und Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Energie, Ressourcen und Umwelt.

2.

Dieser Satzungszweck soll insbesondere, aber nicht ausschließlich, verwirklicht werden durch

  • Forschung und Entwicklung von Projekten vor allem auf den vorstehend in Absatz 1 genannten Gebieten,
  • Durchführung wissenschaftlicher, auch gesellschaftlicher Veranstaltungen, insbesondere von Kongressen, Fachtagungen und Workshops,
  • Veröffentlichung von Publikationen und Informationen,
  • Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Institutionen in Deutschland und in Europa, die gleichgelagerte Ziele verfolgen,
  • die Einrichtung und Organisation eines Promotionskollegs für Stipendiaten.

3.

Der Verein ist berechtigt, mit anderen Organisationen bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke zu kooperieren und Gemeinschaftsprojekte im In- und Ausland durchzuführen. Er ist hierbei in seiner Arbeit, Verantwortung und der Entscheidung über den Einsatz von Geldern selbstständig und unabhängig.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.

Der Verein kann Fachgruppen und Arbeitskreise errichten und Beauftragte ernennen. Die Bestimmungen hierüber erlässt der Vorstand.

6.

Der Verein kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, soweit sie den Zweck des Vereins fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Der Verein kann Ehrenmitglieder haben.

2.

Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

3.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).

4.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele besonders einsetzen oder sich darum verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

5.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei Gesellschaften oder Vereinigungen durch deren Auflösung.

6.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

7.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder

(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1.

Jedes Mitglied hat einen jährlichen, im Januar im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt wird.

2.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Sonderumlagen festsetzen.

§ 5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat, wenn die Mitgliederversammlung einen solchen bestellt.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

2.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen über vorgelegte Anträge und in folgenden Angelegenheiten:

  • die Entgegennahme und Beschlussfassung über den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Änderungen der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

3.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (Fax, E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungen sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem für die Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum (z.B. Skype).

4.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

5.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

6.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.

7.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder.

9.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der steuerrechtliche Konsequenzen haben könnte (z. B. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist hierbei zu redaktionellen Änderungen der Satzung ermächtigt.

10.

Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

11.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

1.

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte und die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Es können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden, deren Aufgaben jeweils innerhalb des Vorstands festgelegt werden.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein, die Mitgliederversammlung kann ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

2.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

3.

Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft der Person oder des Mitglieds voraus, das die Person vertritt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

4.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Ladungsfrist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden (Telefax, E-Mail), ebenso telefonisch oder online (Telefonkonferenz, Skype), wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

§ 8 Geschäftsführung

1.

Der Verein kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten, die mit der erforderlichen Anzahl von Geschäftsführern und Mitarbeitern besetzt wird.

2.

Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und vertritt den Verein im Rahmen der ihr vom Vorstand erteilten Ermächtigung.

3.

Die Geschäftsführung ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 9 Beirat

1.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Errichtung eines Beirates beschließen. Er hat die Aufgabe, den Verein und seine Organe fachlich zu beraten und zu unterstützen. Seine Mitglieder sollen Persönlichkeiten sein, die sich um die wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und politischen Verhältnisse in Industrie und Gesellschaft in Deutschland und Europa, vor allem auf den Gebieten Infrastruktur, Energie, Umwelt, und Abfallwirtschaft, besonders einsetzen oder verdient gemacht haben.

2.

Der Beirat hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Beirats werden von dem Vorstand berufen.

3.

Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben. Er soll seine Sitzungen mit den Sitzungsterminen des Vorstands abstimmen.

§ 10 Fachgruppen, Arbeitskreise

Innerhalb des Vereins können aus dem Kreise der Mitglieder Fachgruppen und Arbeitskreise gebildet werden, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Zwecks des Vereins und der dazu gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausüben. Sie wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren einen Leiter, der die Tätigkeit der Fachgruppe und des Arbeitskreises verantwortet. Die Amtsdauer soll mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch sein. Die Leiter berichten der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem Beirat.

§ 11 Auflösung des Vereins, Anfallberechtigung

1.

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere auf den Gebieten Infrastruktur, Energie, Umwelt, und Abfallwirtschaft.

§ 12 Schlussbestimmungen

1.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

2.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung, auch über deren Rechtsbeständigkeit, ist Düsseldorf.


Stand: 23.07.2018